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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der ImplanTec GmbH, Grenzgasse 38a, 2340 Mödling
Stand: Mai 2017

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns erbrachten Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Erfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen des Bestellers.

2. Vertragsabschluss

2.1. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Erklärungen und Zusagen unserer Vertreter sind für uns nicht rechtsverbindlich.

2.2. Änderungen in der Herstellung oder Ausführung der Ware bleiben vorbehalten.

3.  Preise

3.1. Unsere Preise innerhalb Österreichs verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und der Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport (insbesondere bei abweichender Zustellart – „Expressversand“). Auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers versichern wir die jeweilige Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

3.2. Maßgeblich ist der sich aus der gültigen Kundenpreisliste ergebende Preis am Tag der Auftragsbestätigung. Wird die Ware ohne Auftragsbestätigung geliefert, ist der Preis am Tag der Lieferung maßgeblich. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Arbeits- oder Materialkosten bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich mit dem Besteller Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn, der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist keine Übereinkunft zustande, so sind wir bezüglich noch ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Kaufpreis in EURO innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu leisten.

4.2. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettobetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und sonstigen Nebenkosten maßgeblich.

4.3.  Wenn der Besteller mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen,  sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

4.4. Erfolgt die Abrechnung unserer Leistungen durch den Kunden in der Form eines Gutschriftsverrechnungsverfahrens, sehen wir uns aufgrund der entstehenden zusätzlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwendungen außer Stande, einen Skonto zu gewähren.

4.5. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Wir sind berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Bearbeitungskosten, Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

5.  Lieferfristen / Termine

5.1. Die von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes gültig. Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Lieferfristüberschreitungen sowie Pönalezahlungen (Konventionalstrafen) wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

5.2. Die vom Kunden bestellte Ware ist innerhalb der von uns angegebenen Lieferfrist abzunehmen. Bei Nichtabnahme durch den Kunden sind wir berechtigt, die Ware entweder zu liefern und zum vereinbarten Preis zu verrechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und Stornogebühr zu verrechnen.

5.3. Wir übernehmen keinerlei Haftung für eine etwaige, auf unsere Lieferanten zurückzuführende verzögerte oder unterbliebene Lieferung.

5.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, eintreten, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Verzollungsverzug, Transportschäden, behördliche Eingriffe sowie der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorher genannten Beispielen gleichkommen.

6.  Lagerung und Verwendung von sterilen Implantaten

6.1.  Implantate sollen immer in ihren ungeöffneten Verpackungen aufbewahrt werden. Die Verpackung der Implantate ist so ausgelegt, dass diese bei normaler Raumtemperatur / relativer Luftfeuchtigkeit (entspricht dabei dem üblichen „Lager- und Arbeitsklima“ in unseren Breitengraden, d.h. je nach Jahreszeit zwischen ca. +15°C und +35°C mit entsprechend normaler relativer Luftfeuchtigkeit) gelagert werden können, ohne Beeinträchtigungen der Verpackung, der Sterilität des Produktes, etc. riskieren zu müssen. Sterile Implantate dürfen nicht ungeschützt (d.h. ohne Lichtschutz durch den Verkaufskarton) der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden.
Das Ablaufdatum beschreibt das auf der Verpackung angegebene Datum, bis zu dem das Produkt zu verwenden ist. Es setzt eine ordnungsgemäße Lagerung voraus, die die Produktbeschaffenheit im Hinblick auf Qualität und Wirkung nicht verändert.

7.  Kurzfristige Leihgabe von Implantaten und Instrumenten

7.1.  Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten Implantate und Instrumente, die zum kurzfristigen Verleih angefordert wurden als angekauft und werden in Rechnung gestellt, sofern die Rücksendung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung erfolgt.

7.2.  Zurückgesandte Instrumente und/oder Implantate, die Beschädigungen jedweder Art  aufweisen, werden ausnahmslos verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für Beschädigungen und Veränderungen an der Verpackung oder Etikettierung.

7.3.  Von uns zur Verfügung gestellte Leihinstrumente sind gereinigt und desinfiziert an uns zurückzusenden. Der Rücksendung ist die schriftliche Bestätigung auf dem Formblatt FB 10.14 über die erfolgte Reinigung und Desinfektion beizufügen. Ist das Instrumentarium ungenügend gereinigt oder fehlt eine solche Bestätigung, werden dem Besteller Reinigungskosten in Höhe von EUR 250,00 in Rechnung gestellt.

7.4. Kosten und Transportrisiko für die Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers.

7.5. Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Verleih werden jedenfalls EUR 200,00 in Rechnung gestellt.

8.  Implantate und Instrumente im Konsignationslager

8.1.  Soweit vereinbart, richtet ImplanTec GmbH beim Kunden zur Verbesserung der Lieferflexibilität, zum Ausgleich kurzfristiger Bedarfsschwankungen und damit zur Erhaltung einer optimalen Versorgungssicherheit im Spitalsbetrieb ein Konsignationslager ein. Der Kunde wird durch ImplanTec GmbH auf Grundlage einer bestehenden Rahmenvereinbarung (bzw. eines Liefervertrages) mit den darin bezeichneten Produkten beliefert.

8.2. Die Ausstattung des Konsignationslagers richtet sich im Umfang nach den Bedürfnissen des Kunden und erfolgt einvernehmlich mit ImplanTec GmbH. Die genaue Ausstattung dieses Lagers (v.a. Produktbezeichnung, Artikelnummer, vereinbarte Lagermenge) und die zugehörigen Preise sind entweder in der Bestandsliste oder getrennt in Bestands- und separater Preisliste anzugeben.

8.3. ImplanTec GmbH stellt auch produktspezifische Geräte und Instrumente, die zur ordnungsgemäßen wiederkehrenden Verwendung mit den bereitgestellten Implantaten notwendig sind zum ordnungsgemäßen Gebrauch zur Verfügung.

8.4. Eingelagerte Liefergegenstände sowie Geräte und Instrumente werden zusammen als „Konsignationsware“ bezeichnet und gemeinsam in der Bestandsliste bzw. Liste der produktspezifischen Instrumente protokolliert.

8.5. ImplanTec GmbH lagert die Liefergegenstände im Konsignationslager mit dem Ziel, durch diese Bereitstellung eine 100%-ige Versorgungsbereitschaft zu ermöglichen. Dabei bleiben die Liefergegenstände Eigentum des Lieferanten. Sie werden vom Kunden als Eigentum des Lieferanten in einer reversiblen Form gekennzeichnet bzw. durch räumliche Trennung von weiteren Gegenständen im Konsignationslager erkennbar gemacht.

8.6. Der Kunde stellt ImplanTec GmbH die geeignete Konsignationslagerfläche unentgeltlich zur Verfügung. ImplanTec GmbH verpflichtet sich, die Waren für das Konsignationslager selbst auf eigene Gefahr und Kosten zum Lagerstandort anzuliefern und sie dort ordnungsgemäß und fachgerecht zu übergeben.

Der Kunde verpflichtet sich, die Konsignationsware sachgerecht (ausreichend geschützt gegen qualitätsmindernde Außeneinflüsse wie Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und extreme Temperaturen wie im Pkt. 6.1 beschrieben) zu lagern.

8.7. ImplanTec GmbH verpflichtet sich im Rahmen einer Anwenderschulung laut MPG durch das technisch geschulte Personal der ImplanTec GmbH das in Frage kommende Personal des Kunden (Bedienpersonal) in die Bedienung einzuschulen und auf eventuelle Gefahrenpotenziale und besondere Anforderungen in Handhabung, Umgang und Lagerung hinzuweisen.

8.8. Der Kunde trägt die Kosten für die Unterhaltung, die ggf. EDV-gestützte interne Verwaltung des Lagers und für etwaige Bewegungen der Konsignationsware im Konsignationslager sowie den notwendigen Lagererhaltungsaufwand (darunter sind sämtliche Aufwände zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Lagerung der Ware notwendig sind. Wie insbesondere Kühlung, soweit erforderlich, etc.) für die Konsignationsware.

8.9. Mitarbeiter von ImplanTec GmbH haben nach ordnungsgemäßer Anmeldung jederzeit Zutritt zum Konsignationslager und den eingelagerten Konsignationswaren, soweit dies mit dem Ablauf im Krankenhaus vereinbar ist. Hier ist auf den Klinikbetrieb Rücksicht zu nehmen. ImplanTec GmbH nimmt zur Kenntnis, dass das Betreten von Behandlungsbereichen des jeweiligen Kunden nur entsprechend dessen Regelungen (z.B. Anstaltsordnung, Hausordnung, etc.) zu erfolgen hat.

9. Entnahmen, Meldung und Nutzung der Waren aus dem Konsignationslager

9.1. Die im Konsignationslager befindliche Ware bleibt bis zu deren Entnahme aus dem Konsignationslager im Eigentum von ImplanTec GmbH. Als entnommen gilt eine Ware wenn die Verpackung geöffnet, irreversibel beschriftet, beklebt oder sonst beschädigt wurde.

9.2. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände nach Bedarf aus dem Konsignationslager zu entnehmen. Grundsätzlich sind zuerst die Liefergegenstände zu entnehmen, deren Verfallsdatum am nächsten liegt. Mit der Entnahme eines Liefergegenstandes aus dem Konsignationslager geht das Eigentum an der Ware und damit die Gefahr an den Kunden über. Die Verantwortung für das Laufzeitmonitoring (Ablauf von Produkten) liegt bei ImplanTec GmbH. ImplanTec GmbH trägt dafür Sorge, dass Konsignationsware, welche vom Ablauf bedroht und damit nicht mehr verwendbar ist, rechtzeitig ersetzt wird.

9.3. Der Kunde überprüft die Lieferung bereits nach deren Anlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Gebinde. Unvollständige Lieferungen und etwaige im Rahmen dieser ersten Überprüfung festgestellte Mängel sind ImplanTec GmbH unverzüglich nach Feststellung zu melden. Bei der Lieferung beschädigte Produkte werden ohne Kosten für den Kunden von ImplanTec GmbH durch neue Produkte ersetzt, um die in der Bestandsliste vereinbarten Stückzahlen zu erfüllen.

9.4. ImplanTec GmbH stellt dem Kunden die entnommenen und ordnungsgemäß gemeldeten Liefergegenstände nach Entnahme in Rechnung. Die Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (bzw. dem Liefervertrag).

9.5. Instrumente werden ggf. mit entsprechenden Packlisten zur Verfügung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, die geliehenen Geräte und Instrumente sachgerecht zu nutzen und gemäß den schriftlichen Aufbereitungsanweisungen (Reinigungs- und Sterilisationsanleitungen) von ImplanTec GmbH zu pflegen.

9.6. Beigestellte Ware, wie Implantate, produktspezifische Instrumente und Geräte, die durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt werden, werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit von ImplanTec GmbH auf Kosten des Kunden repariert oder dem Kunden verrechnet. Selbiges gilt auch im Fall des Verlustes oder Diebstahls.

10. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht

10.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genannter Bezeichnung des Fehlers und der Auftrags- bzw. Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung ist die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl, entweder durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Erst wenn keine Verbesserung, kein Nachtrag des Fehlenden oder Austausch in angemessener Frist für den Kunden erfolgt, ist der Kunde zur Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) berechtigt. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Wandlung ausgeschlossen.

10.2. Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung unserer Ware für den vom Kunden beabsichtigten Zweck. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigende Abweichungen.

10.3. Gewährleistungsansprüche müssen binnen vier Wochen ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung oder Abholung der Ware. Wir leisten Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind.

10.4. Soweit dies möglich ist, ist der Kunde – bei sonstigem Anspruchsverlust – verpflichtet, uns zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel, genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen u.ä. vornehmen zu lassen. Mängel einzelner, aber selbstständiger Teile einer Lieferung/Leistung, berechtigen in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Wandlung des gesamten Vertrages.

11. Schadenersatz

11.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

11.2. Darüber hinaus ist unsere Ersatzpflicht betragsmäßig mit 100 % des Kaufpreises begrenzt. Ein Ersatz von darüber hinausgehenden entstandenen Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

11.3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben oder erlangen konnten, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die in gegenständlichen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder an Stelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich etwaiger Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos unser Eigentum.

12.2. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt uns der Kunde schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderung zahlungshalber ab.

12.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden gesendet werden.

12.4. Insbesondere etwaige Muster oder Abbildungen und dergleichen, verbleiben stets in unserem Eigentum. Der Kunde erhält daran keine, wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

12.6. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

12.7. Zur Entscheidung aller Streitigkeiten betreffend die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie darauf basierende Verträge, ist das sachlich zuständige Gericht in 2700 Wr. Neustadt (Österreich) ausschließlich örtlich zuständig.